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Darüber spricht man: Bluthochdruck und Hörschädigung

“Über welche gesundheitlichen Probleme sprechen Sie mit Ihren Freunden am häufigsten?” - dieser Frage ging das Umfrageinstitut TNS Emnid im Auftrag der Cochlear Deutschland GmbH & Co. KG nach und befragte 511 über 50-jährige Männer und Frauen. Das Ergebnis der repräsentativen Umfrage: Bluthochdruck liegt mit 52% an Platz 1, gefolgt von Hörschädigung mit 29%. Deutlich weniger häufig sprechen die Befragten über Haarausfall (11%), Mundgeruch (4%) sowie mangelnde Libido (3%).

Hörschädigung isoliert

“Bluthochdruck ist seit den 80er Jahren ein Problem, das wir gerade in Deutschland verstärkt feststellen. Allerdings zeigt die Umfrage, dass schlechtes Hören ebenfalls ein Thema ist, das die über 50-Jährigen zunehmend beschäftigt. Schätzungen zufolge leiden rund 15 Millionen Deutsche an einer verminderten Hörfähigkeit, Tendenz steigend”, sagt Frederec Lau, Marketingleiter Cochlear Deutschland GmbH & Co. KG, der führende Hersteller von Hörimplantaten.

Frauenthemen versus Männerthemen

Generell zeigte die Umfrage, dass die weiblichen und männlichen Befragten unterschiedlichen Redebedarf haben: 35% der Frauen gaben die Hörschädigung an, von den Männern nur 22%. Anders bei der mangelnden Libido: Diese wird von 6% der Männer thematisiert, aber nur von einem Prozent der befragten Frauen.

Mit steigendem Alter werden Bluthochdruck und Hörschädigung wichtiger

Bluthochdruck und Hörschädigung sind zudem Themen, über die mit zunehmendem Alter - und damit mit zunehmender Betroffenheit - häufiger geredet wird. Beim Bluthochdruck sind es in der Altersgruppe der 50-59-Jährigen 48%, bei den über 80-Jährigen bereits 60%. Hörschädigung wird von 20% der 50-59-jährigen thematisiert, mit 37% verdoppelt sich die Relevanz des Themas bei den über 80-Jährigen nahezu.

Inflationsrate verharrt seit 15 Monaten über der Zwei-Prozent-Marke

Verbrau­cher­preise April 2012: + 2,1 % gegen­über April 2011
Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im April 2012 um 2,1 % höher als im April 2011. Damit liegt die Inflationsrate bereits seit Februar 2011 über der Zwei-Prozent-Marke. Im März 2012 hatte die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – ebenfalls bei 2,1 % gelegen. Im Vergleich zum Vormonat März 2012 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex im April 2012 um 0,2 %. Das Statistische Bundesamt (Destatis) korrigiert damit seine vorläufigen Ergebnisse für April 2012 sowohl im Vergleich zum Vorjahresmonat als auch zum Vormonat um 0,1 Prozentpunkte leicht nach oben.

Im April 2012 wurde die Inflationsrate wie in den Vormonaten maßgeblich durch die Preisentwicklung bei Energie bestimmt (+ 5,8 % gegenüber April 2011). Die Preise für Kraftstoffe stiegen binnen Jahresfrist um 6,3 % und erreichten damit einen neuen Höchststand. Die Preiserhöhungen bei den einzelnen Kraftstoffsorten fielen jedoch unterschiedlich aus (Superbenzin: + 7,0 %; Dieselkraftstoff: + 4,5 %). Deutlich teurer gegenüber dem Vorjahr waren im April 2012 auch die Produkte der Haushaltsenergie (+ 5,5 %; darunter Umlagen für Zentralheizung und Fernwärme: + 10,5 %; Gas: + 6,7 %; leichtes Heizöl: + 5,6 %). Ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung bei Energie hätte die Inflationsrate im April 2012 bei + 1,5 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im April 2012 mit + 3,0 % deutlich über dem Vorjahresniveau. Binnen Jahresfrist wurden vor allem Fleisch und Fleischwaren (+ 5,9 %; darunter Lammfleisch: + 12,2 %; Fleischwurst: + 8,8 %) teurer. Auch für Süßwaren (+ 4,7 %; darunter Zucker: + 22,0 %; Schokoladenriegel: + 4,7 %), für Fisch und Fischwaren sowie für Brot und Getreideerzeugnisse mussten die Konsumenten deutlich mehr zahlen (jeweils: + 4,3 %). Günstiger waren im Jahresvergleich dagegen Gemüse (− 1,9 %; darunter Kartoffeln: − 20,1 %). Die Preisentwicklung bei Speisefetten und Speiseölen (− 0,8 %) war im Wesentlichen auf die seit November 2011 beobachteten Preisrückgänge bei Butter zurückzuführen. Butter war im April 2012 um 11,6 % billiger als im April 2011.

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im Vergleich zum April 2011 überdurchschnittlich um 3,1 %. Am stärksten stiegen die Preise für Verbrauchsgüter mit + 3,9 %. Neben Energieprodukten und Nahrungsmitteln verteuerten sich auch alkoholfreie Getränke (+ 3,0 %; darunter Kaffee: + 5,4 %) und Tabakwaren (+ 6,4 %), letztere in Folge der Tabaksteuererhöhungen zum Mai 2011 und zum Januar 2012. Die Preise für Gebrauchsgüter mit mittlerer Lebensdauer lagen um 2,3 % über dem Vorjahresniveau (zum Beispiel Bekleidungsartikel: + 3,8 %). Die Preise für langlebige Gebrauchsgüter blieben im gleichen Zeitraum fast unverändert (+ 0,1 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist mit + 1,0 % unterdurchschnittlich. Die Preisentwicklung bei den darin enthaltenen Nettomieten blieb weiterhin moderat (+ 1,1 %). Daneben gab es aber auch deutliche Preiserhöhungen (zum Beispiel Flugtickets: + 11,7 %; Pauschalreisen: + 4,4 %). Preisrückgänge gegenüber April 2011 gab es dagegen beispielsweise bei der Nachrichtenübermittlung (− 1,4 %) und im Bildungswesen (− 16,0 %). Der starke Preisrückgang im Bildungswesen ist insbesondere auf die Abschaffung der Studiengebühren an staatlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen im Oktober 2011 und in Baden-Württemberg im April 2012 zurückzuführen.

Veränderung im April 2012 gegenüber dem Vormonat März 2012

Im Vergleich zum März 2012 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex im April 2012 um 0,2 %. Energie verteuerte sich im Vergleich zum Vormonat insgesamt um 0,4 %. Während die Preise für Kraftstoffe binnen Monatsfrist erneut anzogen (+ 1,2 %), waren die Preise für leichtes Heizöl im gleichen Zeitraum rückläufig (– 1,9 %).

Die Preise für Nahrungsmittel waren gegenüber dem Vormonat leicht rückläufig (– 0,1 %). Auffällig war neben saisonalen Preisschwankungen bei Obst (+ 4,5 %; darunter Weintrauben: + 16,7 %) und Gemüse (– 4,3 %; darunter Gurken: – 29,4 %; Kopf- und Eisbergsalat: – 23,6 %) auch der erneute Preisrückgang bei Butter (– 2,7 % gegenüber März 2012).

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland lag im April 2012 um 2,2 % über dem Stand von April 2011. Im Vergleich zum Vormonat März 2012 stieg der Index um 0,1 %. Die Schätzung für den HVPI vom 26. April 2012 im Vergleich zum Vorjahresmonat wurde damit bestätigt, die Veränderung zum Vormonat wurde um 0,1 Prozentpunkte leicht nach unten korrigiert.

Fahrräder “fressen” fast zweieinhalb Liter Sprit

Wer seine Fahrräder ungünstig am Auto montiert, verbraucht rund zweieinhalb Liter zusätzlichen Kraftstoff. Ein ADAC Check hat ergeben, dass ein Fahrradträger auf dem Dach mit zwei Rädern über 41 Prozent Mehrverbrauch verursacht. Hinten, auf der Anhängerkupplung montiert, fällt der zusätzliche Verbrauch geringer aus: Dann sind es nur 18 Prozent mehr als ganz ohne Beladung. Aufgrund der derzeit hohen Spritpreise kann ein Transport auf dem Dach zum 50 Kilometer entfernten Radausflug schnell über vier Euro mehr kosten als ohne Aufbauten.

Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h steigt der Verbrauch um 2,43 Liter pro 100 Kilometer, wenn zwei Räder auf dem Dach “mitfahren”. Werden die zwei Drahtesel auf einem Anhängerkupplungs-Heckträger mitgenommen, liegt der Mehrverbrauch laut ADAC Berechnung bei 1,06 Liter pro 100 Kilometer - also mehr als die Hälfte weniger. Getestet hat der ADAC mit einem Opel Zafira (B) Diesel. Bei Benzinern fällt der Mehrverbrauch sogar noch höher aus.

Der ADAC rät, Dachträger nur zu montieren, wenn sie auch für einen Transport gebraucht werden. Denn allein durch sie steigt der Verbrauch um bis zu fünf Prozent. Wer über einen entsprechend großen Stauraum verfügt, kann das Fahrrad auch im Innenraum unterbringen und spart damit Kraftstoff.

Derzeit lohnt sich das Sprit sparende Fahren besonders. Wer sparsam fahren will, sollte vorausschauend und mit hohem Gang fahren. Durch spätes Hochschalten steigt der Spritverbrauch um bis zu 30 Prozent. Ein Fahrzeug, das bei 50 km/h im fünften Gang rund vier Liter auf 100 Kilometer verbraucht, schluckt im dritten Gang etwa einen Liter mehr. Das entspricht einer Steigerung von rund 24 Prozent.

Aigner: „Das neue Telekommunikationsgesetz bringt erhebliche Verbesserungen für die Verbraucher“

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen ab morgen in Kraft.
Zum Inkrafttreten der neuen Regelungen auf dem Telekommunikationsmarkt erklärte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner am Mittwoch in Berlin: „Diese Novelle stärkt und erweitert die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich. Das ist eine gute Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Sie werden von den erheblichen Verbesserungen der neuen Regelungen am meisten profitieren.“

Zum Beispiel werde nun gesetzlich klar geregelt, dass bei Anrufen auf Sonderrufnummern eine Warteschleife weder bei einem Telefonat aus dem Festnetz, noch aus dem Mobilfunknetz Kosten verursachen darf. „Auch bei Umzug und Anbieterwechsel stärken wir die Rechte der Verbraucher. Unseriöse Anbieter, die versuchen, Telefon- und Internetkunden abzukassieren, werden in die Schranken gewiesen. Verbraucher erhalten künftig auch die Möglichkeit, einzelnen Posten auf der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Sperre des Anschlusses führen darf. Diese Möglichkeit gab es bislang nur für das Festnetz”, betonte Aigner.

Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Bei normalen Ortsnetznummern sind kostenpflichtige Warteschleifen weiterhin zulässig. Hiermit sind für die Verbraucher jedoch allenfalls geringe Kosten verbunden, da diese zunehmend Flatrate-Tarife nutzen und auch sonst die Gebühren deutlich unter denen von 0180- oder 0900-Nummern liegen. Diese Regelungen sollen ab einem Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle gelten. Bis dahin greift eine Übergangsregelung. In der Übergangszeit dürfen kostenpflichtige Warteschleifen neben den oben genannten Fällen bei kostenpflichtigen Rufnummern auch dann eingesetzt werden, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenlos sind. Damit soll drei Monate nach Inkrafttreten begonnen werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Regelungen: So werden insbesondere die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt: Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, haben die Kunden zukünftig ein Sonderkündigungsrecht. Für Fälle des Anbieterwechsels ist vorgesehen, dass die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern darf. Bei der Rufnummern-Mitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Im Mobilfunk soll die Rufnummer jederzeit, also auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit, mitgenommen werden können. Des Weiteren sieht das Gesetz die Verpflichtung der Anbieter vor, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität (wie z.B. der Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen) anzugeben. Derzeit wird meist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wird. Anbieter werden zudem zur Preisansage bei Call-by-Call verpflichtet. Diese Pflicht wird jedoch aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten.

Auch die Problematik der Abrechnung von Vertragsschlüssen insbesondere im Internet über die Telefonrechnung wird in dem Gesetz angegangen. In Telefonrechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen. Außerdem sollen Verbraucher auch im Mobilfunk die Möglichkeit erhalten, einzelnen Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen darf. Es ist auch eine Lösung für das sogenannte WAP-Billing enthalten, also das Abrechnen über die Telefonrechnung bei Internetnutzung über Mobilfunk. Danach soll der Teilnehmer vom Netzanbieter verlangen können, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen, die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Der Kunde soll also die Möglichkeit erhalten, die Abrechnung über die Telefonrechnung zu verhindern. Die Möglichkeit der Sperre bestimmter Rufnummernbereiche soll künftig auch im Bereich des Mobilfunks bestehen.

Nach dem Beschluss des Bundestages am 27. Oktober 2011 hatte der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt. Nach der Verkündung im Gesetzblatt tritt das Gesetz am 10. Mai 2012 in Kraft.

Ein Ferienhaus auf Mallorca mieten

Ferienhäuser auf Mallorca können Sie über das Internet oder in einem Reisebüro schnell und unkompliziert buchen. Die Häuser werden vor allem in der Sommerzeit von Reiselustigen gerne für einen schönen Urlaub gemietet und stehen entsprechend in diesem Zeitraum nur begrenzt zur Verfügung.

Ein Ferienhaus Mallorca ist vor allem gut in der Stadt Palma aufzufinden. Sie können hier sehr leicht ein schönes und gemütliches Haus für den Urlaub finden und nach kurzer Überlegung bei Verfügbarkeit auch buchen. Die Auswahl an solchen Ferienhäusern ist gerade in Palma sehr groß und trifft entsprechend wohl jeden Touristengeschmack. Jedoch können sie ein Ferienhaus Spanien auch zum Beispiel im Norden der Insel in Pollenca buchen. Auch hier ist die Auswahl sehr groß und passt sich nahezu allen Zielgruppen optimal an. Diese Häuser können Sie ebenfalls im Reisebüro oder im Internet bei Verfügbarkeit leicht und schnell buchen. Sie können zu allen Ferienhäusern auf der Insel auch vorab wichtige Informationen über das Internet oder den Reisebüroangestellten erhalten.

Die betrachteten Ferienhäuser zeichnen sich durch Großzügigkeit und Sauberkeit aus. Die gemietete Anlage bietet oftmals einen riesigen Garten und ein sehr großes Anwesen. Sie können somit also optimal auch mit einer Großfamilie ein solches Ferienhaus nutzen. Jeder wird sein Zimmer haben und keine Wünsche bleiben offen. Meistens können Sie zudem von einem schönen großen Pool profitieren und diesen zu jeder Zeit für sich nutzen. Die Ferienhäuser liegen meistens in ruhigen Gebieten. Dadurch können Sie ihren Urlaub auf Mallorca in vollen Zügen optimal genießen. Bei Fragen können Sie sich natürlich jederzeit an den Vermieter oder an ihr Reisebüro wenden.

„Power Controlled“ von TÜV Rheinland: Leistung von Solarmodulen unabhängig kontrolliert

Die Leistung ist ein entscheidendes Kriterium für den Ertrag, der sich mit einer Photovoltaikanlage erwirtschaften lässt. Doch wie zuverlässig sind die Leistungsangaben für Photovoltaikmodule auf den Datenblättern der Hersteller? Kunden können dies nicht beurteilen. Beim Autokauf geben Praxistests von Zeitschriften einen Hinweis, wie viel ein Fahrzeug tatsächlich leistet – und nicht nur nach der Norm. Aber auch für die echte Leistung von Solarmodulen gibt es eine verlässliche Antwort auf diese Frage: „Power Controlled“ von TÜV Rheinland.

Seit zwei Jahren bietet TÜV Rheinland als Weltmarktführer in der Prüfung von Photovoltaikmodulen ein spezielles Überwachungsprogramm, dem sich namhafte Modulhersteller wie Solarworld und Yingli Solar bereits unterziehen. In einem aufwändigen und permanenten Prüfprozess werden die Produktion und die Produkte neutral von TÜV Rheinland im Hinblick darauf kontrolliert, ob bei den hergestellten Modulen in punkto Leistung auch drin ist, was der Hersteller verspricht. Wilhelm Vaaßen, Geschäftsfeldleiter Solare Energien bei TÜV Rheinland: „Investitionen in Solarenergie lohnen sich immer noch, auch wenn die Fördermittel gesunken sind. Aber egal ob für Hausbesitzer oder Großinvestor: Die Frage, welchen Ertrag meine Anlage bringen kann, wird immer wichtiger – und das über Jahrzehnte. Deshalb lohnt es sich, nicht nur auf die billigsten Module zu setzen. Power Controlled bietet hier für Käufer eine Extraportion Verlässlichkeit.“

Kontinuierlich und umfassend: Anspruchsvolles Prüfprozedere

Wie funktioniert Power Controlled in der Praxis? Im ersten Schritt überprüfen die Fachleute von TÜV Rheinland direkt beim jeweiligen Hersteller, ob die Qualitätsanforderungen innerhalb der Produktion bei der Leistungsmessung der Module erfüllt werden. Diese umfassenden und technisch sehr komplexen Kontrollen erfolgen einmal jährlich. Im zweiten Schritt wird dann die Leistung der produzierten Module selbst geprüft. Dazu nehmen die Experten von TÜV Rheinland zufällig ausgewählte Solarmodule direkt aus der Produktion – und zwar einmal im Quartal. Die Anzahl der Prüfmuster richtet sich dabei nach der Anzahl der Produktionslinien und Anzahl der verschiedenen Modultypen, bei Solarworld kommen so beispielsweise über 200 Prüfmodule jährlich zusammen.

So wird gewährleistet, dass die Leistung der Produkte tatsächlich stimmt und die Hersteller keinen Einfluss auf die Testmuster nehmen können. TÜV Rheinland-Fachmann Wilhelm Vaaßen, der seit über 20 Jahren die Entwicklung der Branche als Prüfingenieur begleitet: „Kleine Leistungsabweichungen sind nie auszuschließen, aber sie dürfen im Mittel maximal minus 1,5 Prozent im Vergleich zu den Typenangaben betragen.“ In der Praxis habe sich das Prüfprogramm bewährt. „Seit zwei Jahren prüfen wir Module nach diesem Testprozedere. Bestehen können hier nur Hersteller, die eine gleichbleibend gute Qualität in der Produktion umsetzen können“, so Vaaßen.

Voraussetzung für die Power Controlled-Zertifizierung von TÜV Rheinland sind gültige IEC 61215 bzw. IEC 61730 Zertifikate. Wichtigstes Kriterium ist dann die absolute Verlässlichkeit der Nennleistung eines Moduls, das von TÜV Rheinland Power Controlled-zertifiziert werden soll. Um zu gewährleisten, dass die Flashermessungen beim Hersteller während der Produktion rückführbar und korrekt sind, gehen die Fachleute von TÜV Rheinland folgendermaßen vor: Zunächst werden von TÜV Rheinland Refrenzmodule präzise kalibriert, auf die der Hersteller seine Sonnensimulatoren einstellt. Zudem werden alle Sonnensimulatoren in der Produktion den Anforderungen für Simulatoren nach IEC 60904-9 folgend qualifiziert. Diese Klassifizierung wird für jeden Sonnensimulator an jeder Produktionslinie vorgenommen.

Sind diese Anforderungen erfüllt, überprüft TÜV Rheinland die Flashermessung der Herstellerproduktion durch Vergleichsmessungen ausgewählter Module, die an verschiedenen Tagen gefertigt wurden. Nach diesem Testverfahren lässt sich eine sichere Aussage treffen, ob die vom Hersteller gemessene Leistung mit der Messung von TÜV Rheinland übereinstimmt. Die Anforderungen für Power Controlled gelten nur als erfüllt, wenn die Abweichungen bei den jeweiligen Messungen im Mittel insgesamt maximal 2 Prozent betragen. Noch wichtiger: Die Abweichungen der Leistungsmessungen bei TÜV Rheinland im Vergleich zu der Typenschildleistungsangabe des Herstellers dürfen im Durchschnitt höchstens minus 1,5 Prozent betragen.

Um das Zertifikat aufrecht zu erhalten, werden zusätzlich quartalsweise Module von TÜV Rheinland direkt aus der Produktion ausgewählt und Vergleichsmessungen wiederholt. Diese Vergleichsmessungen finden in einem der weltweit sechs akkreditierten Prüfzentren von TÜV Rheinland statt. Die Messergebnisse werden mit den Resultaten aus der Flasherliste des Herstellers und mit der Typschildangabe abgeglichen. Auch hierbei gelten die gleichen Leistungstoleranzen. Zudem findet jährlich eine Neuqualifizierung der Sonnensimulatoren statt, um die Einhaltung der Anforderungen nach IEC 60904-9 sicherzustellen.

Durch seine Vielschichtigkeit ist Power Controlled von TÜV Rheinland einzigartig in der Solarbranche weltweit. Denn das kontinuierliche Prüfverfahren stellt unabhängig geprüft sicher, dass die Leistungsangaben von Photovoltaik-Modulen, die im Datenblatt oder auf dem Typenschild angegeben sind, nachverfolgbar zu dem internationalen Standard „World PV Scale (WPVS)“ sind und innerhalb der spezifischen Produktionstoleranz liegen.

TÜV Rheinland ist weltweit führender Prüfdienstleister für die Solarbranche. Bereits 1995 hat das Unternehmen im Labormaßstab mit der technischen Prüfung von Solarkomponenten begonnen. Das Expertennetzwerk von TÜV Rheinland für die Solarbranche umfasst heute über 250 Fachleute in sieben Laboratorien weltweit. Als Weltmarktführer in der Prüfung und Zertifizierung von Solarmodulen betreibt TÜV Rheinland Testlabore in Bangalore (Indien), Gyeongsan (Korea), Köln (Deutschland), Shanghai (China), Taichung (Taiwan), bei TÜV Rheinland PTL in Tempe (USA) sowie in Yokohama (Japan). Die Fachleute prüfen nicht nur Module und Komponenten, sondern entwickeln auch neue Testmethoden, arbeiten an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Nutzung von Sonnenenergie mit und begleiten international den Aufbau von Solarkraftwerken.

BGH-Urteil zum Online-Banking betrifft ING-DiBa Kunden nicht

Die am Dienstag ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung bei Betrugsangriffen im Online-Banking hat für die Kunden der ING-DiBa keine Auswirkungen. Denn die Direktbank sichert ihren Online-Banking-Nutzern im Rahmen des “ING-DiBa Versprechens” zu, diese von der Haftung komplett freizustellen, wenn Dritte deren Zugangsdaten zum Internetbanking missbrauchen. Dabei wird nicht geprüft, ob der Kunde ein Mitverschulden haben könnte.

Als Voraussetzung für die Übernahme eines Schadens muss der Kunde die Bank lediglich unverzüglich über den Vorfall, zum Beispiel einen Phishing- oder Pharming-Angriff, informieren und eine Betrugsanzeige bei der Polizei erstatten. Damit schützt sich die Bank vor einem Missbrauch der kundenfreundlichen Regelung. Außerdem dürfen die für die Transaktionen notwendigen Transaktionsnummern (iTAN oder mTAN) nicht auf demselben Computer oder Smartphone, mit dem der Kunde das Online-Banking betrieben hat, gespeichert oder empfangen worden sein.

In dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall, hatte ein Bankkunde zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) auf einer fingierten Internetseite preisgegeben. Der Kontoinhaber muss nun den entstandenen Schaden von 5.000 Euro selbst tragen, weil er aus Sicht der Bundesrichter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Die ING-DiBa würde dagegen in einem solchen Fall auf die Inanspruchnahme des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen verzichten. Eine entsprechende Haftungsfreistellung hat die Bank in den Kundenvertrag zum Internetbanking aufgenommen.

Reisekosten sollen ab 2013 gekürzt werden

Weniger Geld und höhere Steuern für Monteure, Fahrer und Außendienstler
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Zugegeben: das steuerliche Reisekostenrecht, auf dessen Basis die meisten Arbeitgeber auch die Reisekosten ihrer Arbeitnehmer erstatten, ist wegen vieler Besonderheiten kaum noch überschaubar. Nun hat die Bundesregierung das Bundesfinanzministerium (BMF) beauftragt, Reformvorschläge zum Reisekostenrecht zu entwickeln. Dabei soll vor allem auch die Abrechnung von Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten vereinfacht werden.

Inzwischen liegen diverse Vereinfachungsvorschläge vor. Deren Diskussion ist noch im Gange; das Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet. Aber die vom BMF favorisierten Reformvorschläge werden die Arbeitnehmer nicht entlasten, sondern zu höheren Steuern bzw. geringeren Reisekostenerstattungen führen. Betroffen sind vor allem die Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag weit überwiegend außerhalb des Arbeitgeber-Betriebes eingesetzt werden - als Außendienstler, Bauhandwerker, Monteur oder Fahrer von LKW, Bussen und Bahnen.

Die künftige Regelung zu Fahrtkosten scheint schon weitgehend festgezurrt zu sein. “Da geht es um die Frage, ob auswärts tätige Arbeitnehmer schon dann eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb haben, wenn sie diesen nur gelegentlich oder kurz aufsuchen”, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das in einer Reihe von Urteilen ganz klar verneint. Nun soll die regelmäßige Arbeitsstätte aber gesetzlich definiert werden. “Wir fürchten, dass dabei wieder einmal eine für Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung ausgehebelt wird”, so Strötzel weiter. So könnte es durchaus dazu kommen, dass z.B. ein Bauarbeiter, der täglich erst zum Betrieb fährt, dort Material in einen Lieferwagen lädt und dann den ganzen Tag auf einer Baustelle arbeitet, seine regelmäßige Arbeitsstätte fiktiv im Betrieb hat. Dann wären dessen morgendlichen Fahrten zum Betrieb und die abendliche Heimfahrt nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr mit dem bisher doppelten Kilometersatz abziehbar.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird es zu Kürzungen kommen, obwohl die zu erstattenden bzw. steuerlich abziehbaren Beträge seit über zehn Jahren nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst wurden. Zur Vereinfachung soll die bisherige dreistufige Staffelung der Spesensätze (derzeit: sechs Euro bei auswärtiger Tätigkeit von mindestens acht Stunden, zwölf Euro bei mind. 14 Stunden, und 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) aufgegeben werden. Bei eintägigen Dienstreisen wird es vermutlich nur noch eine Pauschale geben. Angedacht ist, dass es ab acht Stunden Abwesenheit bei sechs Euro Spesen bleibt, aber die höhere Zwölf-Euro-Pauschale (ab 14 Stunden) ganz wegfällt. Gut im Rennen scheint auch die Variante, nach der es Spesen erst ab zehnstündiger auswärtiger Tätigkeit gibt. In diesem Falle würde der Spesensatz zwar wohl auf acht oder neun Euro angehoben; die meisten Außendienstler, Bauarbeiter, Monteure oder Auslieferungsfahrer würden dann aber gar keine Spesen mehr bekommen, weil sie nicht mindestens zehn Stunden draußen sind.

Bei mehrtägigen Dienstreisen wird es für die ganztägig auswärts verbrachten Zwischentage mit großer Wahrscheinlichkeit bei dem bisherigen Verpflegungssatz von 24 Euro bleiben. In diesen Fällen droht allerdings eine betragsmäßige Begrenzung der Übernachtungskosten. Auch diese soll noch gesetzlich geregelt werden. OTS

Feiertage wie Himmelfahrt sollen für alle Bürger arbeitsfrei sein

Umfrage für das Magazin Reader’s Digest: Mehrheit der Deutschen will keine Unterscheidung zwischen Konfessionen und Kirchenzugehörigkeit

Feiertage sollen für alle Menschen arbeitsfrei sein, unabhängig von der jeweiligen Konfession und der Zugehörigkeit zur Kirche. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid im Auftrag des Magazins Reader’s Digest. Demnach lehnen es 78 Prozent der Deutschen ab, dass Feiertage wie Christi Himmelfahrt oder Pfingstmontag nur für Angehörige der entsprechenden Glaubensgemeinschaft frei sind. Für die Umfrage hatte Emnid bundesweit 1005 repräsentativ ausgewählte Teilnehmer befragt.

Wie das Magazin Reader’s Digest in seiner Mai-Ausgabe berichtet, ist die Ablehnung in den neuen Bundesländern besonders stark. Dort gehören überdurchschnittlich viele Menschen nicht mehr einer Kirche an, entsprechend zeigten sich nur 13 Prozent dafür offen, die Feiertage mit religiösem Hintergrund auf jene Menschen zu beschränken, die der jeweiligen Konfession angehören. Aber auch Reinhard Mawick, Sprecher der Evangelischen Kirche in Deutschland, verteidigt die freien Tage für alle: „Die Abschaffung der staatlich anerkannten Feiertage mit religiösem Hintergrund für Menschen, die keiner christlichen Religionsgemeinschaft angehören, wäre eine Diskriminierung, die der Verfassung absolut widerspricht.“

Dennoch: Völlig abwegig scheint der Gedanke, dass religiöse Feiertage nur für die Mitglieder der Kirchen arbeitsfrei sein sollten, offenbar nicht zu sein. Während in der Altersgruppe der 14- bis 29-Jährigen nur 13 Prozent etwas von dieser Idee halten, sind es bei den 30- bis 39-Jährigen schon 22 Prozent, bei den 40- bis 49-Jährigen gar 24 Prozent. Während die Zustimmung bei den 50- bis 59-Jährigen mit 19 Prozent schwächer ausfällt, ist sie in der Altersgruppe der über 60-Jährigen mit 26 Prozent am höchsten. Und noch eines fällt auf: Vor allem in den nördlichen Bundesländern findet die Idee Anklang. So ergab die Umfrage, dass sich in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen immerhin 29 Prozent der Bürger mit dem Vorschlag anfreunden könnten, religiös begründete Feiertage auf Angehörige der jeweiligen Glaubensrichtung zu beschränken.

NRW warnt vor Sesampaste: Samonellen-Gefahr

Das Nordrhein-Westfälische Verbraucherschutzministerium warnt vorsorglich vor dem Verzehr von Sesam Tahini mit dem Produktnamen “Durra sesame tahini”, Durra / Al Durra food products co. mit der LosNr 102 und der zusätzlichen Kennzeichnung P 17-08-2011. Das Produkt trägt das Mindesthaltbarkeitsdatum “16-08-2013″ und wurde in 1000g-Gläsern in den Verkehr gebracht.
Hersteller des Produktes ist die Firma “Al Durra food products, Abedel Mouniam Riad St., Erbeen - Damascus -, Syrien”. In dem über die Niederlande auch nach NRW vertriebenen Produkt haben die niederländischen Behörden Salmonellen nachgewiesen. Lebensmittel, die Salmonellen enthalten, können beim Menschen folgenschwere Magen- und Darmerkrankungen hervorrufen.